Satzung des
Vereins DeutscherTeckelklub
Gruppe Frankfurt/Main e.V.
§1
Name, Sitz und Rechtsnatur
1. Der Verein
führt den Namen "Deutscher Teckelklub Gruppe Frankfurt/Main e.V."
(DTK-Gruppe Frankfurt/Main e.V.).
Er ist rechtsfähig durch Eintragung
in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Frankfurt am Main.
Sitz des Vereins ist Frankfurt am
Main.
2 . Der Verein
ist Nachfolger der nichtrechtsfähigen Gruppe Frankfurt/Main
des Deutschen
Teckelklubs gegr. 1888 e.V.
3. Der Verein
ist eine Gruppe des Deutschen Teckelklubs gegr. 1888 e.V.
(DTK) und der
Arbeitsgemeinschaft der Hessengruppen im DTK. Für den
Aufbau und die Tätigkeit des
Vereins sind die Satzung des DTK sowie die
Ordnung für die
Arbeitsgemeinschaften und Gruppen in der jeweils gültigen
Fassung bindender
Bestandteil.
§2
Vereinszweck
1. Der
Verein fördert alle Bestrebungen, den Teckel mit einem formvollendeten
Körper zu züchten, sein
ursprüngliches Wesen zu erhalten und seine
jagdlichen Eigenschaften zu
pflegen, um der waidgerechten Jagd und
damit dem Schutz des deutschen
Wildes zu dienen.
Aufgabe des Vereins ist daher
insbesondere auch die Beratung in Fragen der
Teckelzucht entsprechend den
Richtlinien des DTK gegr. 1888 e.V.
2. Die
Ausrichtung von Ausstellungen, Zuchtschauen und Jagd-
gebrauchsprüfungen sollen,
neben vielen anderen Maßnahmen, den
Vereinszweck erfüllen. Der
Verein wahrt die gemeinsamen Interessen aller
ordentlichen Teckelzüchter
und -halter.
3. Der Verein
fördert die gesellschaftlichen Kontakte zwichen den
Mitgliedern durch
Veranstaltungen, die der Beratung in Fragen der
Hundehaltung und Hundezucht
und der Geselligkeit dienen.
4. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
5. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für Zwecke im Sinne der Satzung
verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder
unbescholtene Volljährige werden. Minderjährige
können mit Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft
erwerben.
2. Ein Mitglied darf nicht
gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs sein,
der vom Verband für das Deutsche
Hundewesen (VDH) bzw. von der
Föderation Cynologique Internationale
(FCI) nicht anerkannt ist.
Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig
einer anderen DTK-Gruppe angehören.
3. Hundehändler können keine
Mitglieder sein, gleichfalls keine berufsmäßigen
Züchter.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Wille, Mitglied der
DTK-Gruppe Frankfurt/Main e.V. zu werden, ist schriftlich
gegenüber dem Vereinsvorstand durch
Aufnahmeantrag zu erklären. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
Seine Entscheidung wird dem Antragsteller
bekanntgegeben.
2. Bei Ablehnung
eines Antragstellers durch den Vorstand hat jener das Recht die
Mitgliederversammlung des Vereins
anzurufen. Bei Verweigerung der
Aufnahme durch die Mitgliederversammlung
kann der Vorstand der AG-
Hessen angerufen werden. Die Ablehnung
der Aufnahme bedarf keiner
Begründung.
§6
Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann mit Zustimmung der
Jahreshauptversammlung Personen, die sich in
besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedem
ernennen. Für Sie entfällt der Beitrag an die DTK-Gruppe Frankfurt/Main e.V., nicht der
Beitrag an den DTK und an die Arbeitsgemeinschaft der Hessengruppen im DTK.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod,
durch fristgerechte Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand, durch Ausschluß,
durch Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung bis zum 31.
Dezember des laufenden Jahres.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einbehaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die
Austrittserklärung ist
schriftlich an den Schriftführer zu richten.
3. Mitglieder, die den Vereinsfrieden in
erheblicher Weise stören oder den
Interessen der DTK-Gruppe Frankfurt/Main e.V. bzw.
denen des DTK
zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes
durch die
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung ausgeschlossen
werden.
Ausgeschiedene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die
Mitgliederversammlung.
§9
Vorstand
1. Der Vorstand gliedert sich in den
geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
a)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
1.Vorsitzenden
2.Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
b) Dem Gesamtvorstand gehören außer dem
geschäftsführenden
Vorstand an:
der Obmann für Jagdgebrauch und Prüfungswesen,
der Obmann für Ausstellungswesen,
der Obmann für die Zucht,
der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit,
der Obmann für Geselligkeit.
der Obmann für Bodenjagd
der Obmann für Jagdhornblasen
der Obmann für Jugendarbeit
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein
vertretungsberechtigt. Im Verhältnis zueinander ist der 2. Vorsitzende jedoch
nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
c) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben,
in der die Auf-
gaben der einzelnen Vorstandsmitglieder zu regeln sind. EinzelnenVor-
standsmitgliedern, mit Ausnahme des Schatzmeisters, können mehrere
Aufgaben übertragen werden.
d) Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung
bestimmter
Aufgaben Ausschüsse bilden.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner
Amtszeit aus dem
Vorstand aus, so erfolgt eine Ersatzwahl durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest des Vier-Jahreszeitraums. Die
Amtszeit endet dann analog der Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder.
Bis zur Ersatzwahl bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den
Vorstand. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung
erforderlichenfalls kommissarische Vorstandsmitglieder benennen. Diese
haben Sitz und Stimme im Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Sind mehr als eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, so ist auf
Antrag geheim abzustimmen.
Alle Ämter sind
Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch
auf Erstattung der Auslagen.
3. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen des Vereines
zuständig, soweit
diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§10
Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Alljährlich
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahres-
hauptversammlung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres
(vor der Generalversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Hessengruppen
und vor der Generalversammlung des DTK) statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder dies von mindestens 10 % der
Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich beantragt wird. Diesem Verlangen ist binnen vier Wochen zu
entsprechen.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt
durch den
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von
21
Tagen (Poststempel) unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Zeit und Ort
der Versammlung.
4. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
sowie
der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer für
das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstandes;
- Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge;
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Wahl der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung des Vereinsbeitrages;
- Beschlüsse über Satzungsänderungen.
5. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu
einer
Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme.
Abstimmungen erfolgen in der
Regel durch Handzeichen.
Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden.
Anträge, über die in einer
Mitgliederversammlung entschieden werden soll,
müssen dem Vorstand 14 Tage (Poststempel) vor dieser in schriftlicher Form
mit Begründung vorliegen.
Die Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
§11
Beschlußfähigkeit, Führung der Protokolle
1. Die alljährlich stattfindende
ordentliche Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur
beschlußfähig, wenn mindestens 10% der eingeschriebenen Mitglieder
erschienen sind.
2. Der Versammlungsleiter muß zu Beginn einer
ordnungsgemäß
einberufenen Versammlung die Beschlußfähigkeit überprüfen und
bekanntgeben. Bei den anschließenden Abstimmungen gelten die
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3. Über jede Vorstandssitzung sowie
über ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu
führen,
das vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
Die Art der Abstimmung (geheim, offen etc.)
sowie das Ergebnis
sind jeweils in das Protokoll aufzunehmen.
§12
Beiträge
1. Die Höhe des Beitrages für die DTK-Gruppe
Frankfurt/Main e.V. wird
jeweils fürdas nächste Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
2. Der Beitrag enthält die für den Deutschen Teckelklub
gegr. 1888 e.V. und
die Arbeitsgemeinschaft der Hessengruppen im DTK bestimmten Anteile.
Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
3. Ist ein Mitglied nach Ablauf von 6 Monaten des
Geschäftsjahres dem Verein
beigetreten, so ist nur die Hälfte des Beitrages zu entrichten.
4. Für Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder, die mit
dem Mitglied in
Hausgemeinschaft leben) kann ein geringerer Beitrag festgesetzt werden.
§13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer
Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. In dieser
Versammlung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sein.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so ist
eine 2. außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
3. Die letzte außerordentliche Mitgliederversammlung
beschließt zugleich
über die Verwendung des Vermögens des Vereins, das ausschließlich
und
unmittelbar einer gemeinnützigen Frankfurter Institution zufließen
soll, die
von der Stadt Frankfurt am Main benannt werden muß.
§14
Schlußbestimmung
1. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung der DTK-Gruppe
Frankfurt/Main e.V. am 11. März 1987 beschlossen worden.
2. Der Vorstand wird ausdrücklich beauftragt, die Aufnahme in
das
Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu beantragen.
3. Die Satzung tritt mit derEintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht
Frankfurt am Main in Kraft.
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